BAG-Urteil: Arbeitgeber müssen vor Verfall des Urlaubsanspruchs warnen [Urlaubsplaner-Update]

Markt & Trends, scdsoft Lösungen / 25.02.2019

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Pressemeldung vom 19.02.2019 informiert, wurde ein entsprechendes Urteil des EUGH vom 06.11.2018 umgesetzt. Konkret bedeutet das Urteil, dass der automatische Verfall des Urlaubsanspruchs nicht mehr rechtens ist.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muss. Bislang wurde daraus geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende (oder bis Ende der Übergangsfrist) nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Der EuGH war nun jedoch der Meinung, dass Urlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird. Nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht, darf der Urlaub verfallen.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat folglich klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ob dies mit einer individuellen Aufforderung geschehen muss oder ob eine Rundmail oder ein Hinweis auf dem „Schwarzen Brett“ ausreicht, ließ das Gericht (noch) offen. Auch die Frage, wann ein Hinweis auf den Verfall von Urlaub „rechtzeitig“ erfolgt ist, ist noch offen.

Damit Arbeitgeber diesem Urteil nachkommen können, haben wir den bestehenden E-Mail-Report unseres scdsoft Urlaubsplaners angepasst und erweitert. Damit ist eine individuelle Ansprache per E-Mail an den Arbeitnehmer möglich. In der E-Mail werden das konkrete Abwesenheitskontingent sowie die Frist bis zum Verfall benannt. Auslieferbar ist dies für unsere Urlaubsplaner-Kunden bereits ab sofort – sprechen Sie uns darauf an!

Für diejenigen Unternehmen, die den scdsoft Urlaubsplaner noch nicht nutzen, planen wir einen separaten Report als Alternative. Kommen Sie auch hierfür bei Bedarf auf uns zu!

 

Quellen:
Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht (19.02.19)
Legal Tribune Online
Tagesschau.de

Autor: Sean Schröpfer