Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lizenzen, Pflegeleistungen und Professional Services
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Teil 1)
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vereinbarungen zwischen der scdsoft AG (“scdsoft”) und ihrem Kunden (“Kunde“ oder „Lizenznehmer“) über der Lizenzierung von scdsoft-Software und/oder Guidelines, Software-Wartungs- und Pflegeleistungen sowie Dienstleistungen (Professional Services).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
2. Kontaktperson
2.1 Der Kunde hat gegenüber scdsoft eine Kontaktperson zu benennen und deren Kontaktdaten mitzuteilen, um die Vertragsdurchführung sicherzustellen. Die Kontaktperson muss berechtigt sein, alle notwendigen Entscheidungen für den Kunden zu treffen.
B. Software-Lizenz
3. Lizenzbestimmungen: Mietlizenzen
3.1 scdsoft gewährt dem Lizenznehmer zu den in diesen AGBs genannten Bedingungen, das nicht- ausschließliche, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare sowie vertraglich vereinbarte zeitlich begrenzte Recht, die Software zu internen Geschäftszwecken zu verwenden.
3.2 Durch eine Mietlizenz wird dem Lizenznehmer für die Dauer der vereinbarten Laufzeit das nicht- ausschließliche, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare Recht gewährt, die Software zu installieren und bestimmungsgemäß (vgl. Ziffer 3.6 der AGBs) zu benutzen.
3.3 Der Beginn der Laufzeit der Mietlizenz ist von den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Die Mietlizenz verlängert sich immer wieder um weitere 12 Monate (Abo-Modell), es sei denn, der Vertrag wird durch eine der Parteien durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit der dann laufenden Verlängerungsperiode gekündigt.
3.4 Der Lizenznehmer erwirbt von scdsoft das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an der Software für die vereinbarte Anzahl von Installationen. Unter „Installation“ ist jede einzelne Installation der Software auf einem beliebigen SAP-System (gleich, ob Produktiv-, Satelliten-, Test-, Entwicklungs-, QA-, Backup- oder sonstigem System) zu verstehen.
3.5 Das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an der Software ist auf die Nutzung der Software in denjenigen SAP- Systemen beschränkt, die der Lizenznehmer gegenüber scdsoft unter Nennung der jeweiligen Systeminformationen (IP, Hostname, SID, Instanz-Nummer, Mandanten) benannt hat.
3.6 Die bestimmungsgemäße Nutzung der Software besteht darin, die SAP-Softwareanwendungen des eigenen Unternehmens zu testen und zu analysieren, um unsichere Konfigurationen und/oder Berechtigungen (oder in anderen Sicherheits- und Compliance-relevanten Bereichen) in diesen Softwareanwendungen zu finden, sowie darin, die Befunde und alle anderen Resultate des Testens und der Analyse zur Verbesserung solcher Konfigurationen und Berechtigungen zu verwenden.
3.7 Das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an der Software ist in der Anzahl der Installationen sowie technisch auf die Nutzung der Software in denjenigen Produktivsystemen beschränkt, die der Lizenznehmer gegenüber scdsoft unter Nennung der jeweiligen Systeminformationen vor Vertragsschluss, spätestens vor Auslieferung des erforderlichen Lizenzschlüssels benannt hat. Der Lizenzschlüssel basiert auf den vom Lizenznehmer benannten SIDs und ermöglicht die Nutzung der Software nur in diesen Produktivsystemen. Das Nutzungsrecht wird daher insbesondere nicht in der Form so genannter „Floating Licenses“ eingeräumt, sondern ist stets an ganz bestimmte, vor Beginn der Nutzung benannte Produktivsysteme gebunden.
Ausgenommen hiervon sind lediglich zwei Fallkonstellationen:
- Benennt der Lizenznehmer ein Produktivsystem um, indem er für dasselbe Produktivsystem eine neue SID vergibt, so bleibt er zur Nutzung des betroffenen Produktivsystems berechtigt.
- Legt der Lizenznehmer ein bestimmtes, benanntes Produktivsystem still, so kann er das auf das stillgelegte Produktivsystem bezogene Nutzungsrecht auf ein anderes, unter Nennung der SID zu bezeichnendes Produktivsystem migrieren, nachdem er scdsoft entsprechend informiert hat.
In beiden Konstellationen wird scdsoft auf Anfrage den Lizenzschlüssel entsprechend ändern bzw. neu ausstellen. Ein System ist stillgelegt, wenn dauerhaft keine produktiven Buchungen in den ERP-Prozessen mehr stattfinden (z.B. Archivsystem). Die Rolle des Mandanten in der Transaktion zur Mandantenpflege (SCC4) ist dann ungleich „Produktiv“.
4. Sonstige Bestimmungen zu den Softwarelizenzen
4.1 Technische Schutzmaßnahmen
Die an den Lizenznehmer gelieferte Software kann von scdsoft durch technische Schutzmaßnahmen konfiguriert werden, um effektiv Nutzungen zu verhindern, die den vereinbarten Nutzungsumfang überschreiten. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, diese Schutzmaßnahmen zu umgehen oder dies zu versuchen.
4.2 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; Ende der Lizenz
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Mietlizenzen ist beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unbenommen.
- Beide Parteien können den Vertrag zudem außerordentlich kündigen, falls die andere Partei für insolvent erklärt wird, liquidiert wird (soweit dies nicht nur zur Verschmelzung oder Neuerrichtung geschieht), wenn ein Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt wird und wenn sie außerstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wenn diese fällig werden.
- Kündigungserklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Übermittlung der Erklärung per Telefax genügt diesem Schriftformerfordernis nicht.
- Mit Ende der lizenzierten Nutzung, gleich aus welchem Grund (z.B. außerordentliche Kündigung des Vertrags, Ende der befristeten Lizenz, Widerruf der Lizenz), hat der Lizenznehmer unverzüglich jede Nutzung der Software zu unterlassen und alle Kopien davon, die er in Besitz hat, nach Wahl von scdsoft herauszugeben oder zu zerstören. Auf Verlangen von scdsoft hat der Lizenznehmer schriftlich zu bestätigen, dass die Software komplett zurückgegeben oder zerstört wurden.
4.3 §§ 69 d, e UrhG
Es gelten die §§ 69 d, e UrhG mit den folgenden Maßgaben:
- Zulässig angefertigte Sicherungskopien müssen sämtliche Urheberrechtsvermerke, Eigentumshinweise und Hinweistexte enthalten, die das Original enthält.
- Vor der Inanspruchnahme eines Dritten für nach §§ 69 d, 3 UrhG zulässige Handlungen gemäß § 69e Abs. 2 UrhG (i) muss der Lizenznehmer scdsoft ein schriftliches Dokument von dem Dritten zukommen lassen, in dem dieser Dritte sich direkt gegenüber scdsoft verpflichtet, alle Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit in Verbindung mit der Software erhält, streng vertraulich zu behandeln. Der Lizenznehmer darf (ii) keinen Dritten beauftragen, der nach Treu und Glauben angemessener Einschätzung von scdsoft ein direkter Wettbewerber von scdsoft ist.
4.4 Open Source Code
Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Software mit bestimmten Libraries und anderem Code geliefert und benutzt wird, die dem Lizenznehmer unter den Bedingungen separater Open Source- Lizenzvereinbarungen zur Verfügung gestellt werden. Um welche Komponenten es sich handelt, ist der jeweils aktuellen Dokumentation der betreffenden Software zu entnehmen. scdsoft gewährleistet, dass die betreffenden Lizenzbedingungen die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht hindert, solange die Lizenzbedingungen eingehalten werden.
5. Übergabe der Software
5.1 Die Software wird übergeben, indem dem Kunden ein Link zugesandt wird, über den der Kunde die Software von einem Netzwerk herunterladen kann (“Electronic Delivery”). Der Kunde trägt die Kosten des Downloads der Software. Die Übergabe gilt als erfolgt, sobald der Kunde den Download-Link erhält, vorausgesetzt, dass der Download technisch möglich ist. Es findet insbesondere auch keine Abnahme entsprechend § 640 BGB der Software oder ein vergleichbares Prozedere durch den Kunden statt.
5.2 Die Pflicht zur Übergabe der Software beinhaltet keine weiteren Pflichten (z.B. Installation oder (Mitarbeiter-) Training, Pflege).
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde hat die übergebene Software gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel zu rügen. Eine wirksame Rüge kann nur in Schriftform erfolgen.
7. Systemumgebung
Dem Kunden obliegt es, die richtige, den Spezifikationen der Software aus der Produktbeschreibung entsprechende Systemumgebung bereit zu stellen.
8. Gewährleistung, Mängel
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit den folgenden Maßgaben:
8.1 Soweit nach der Produktbeschreibung das Auffinden von Fehlern und/oder unsicheren Konfigurationen und Berechtigungen in anderen Software-Anwendungen eine spezielle Eigenschaft der Software ist, gewährleistet scdsoft nicht, dass die Software sämtliche Fehler und/oder unsicheren Konfigurationen und Berechtigungen in den getesteten Software-Anwendungen findet;
In solchen Fällen liegt daher kein Sachmangel vor.
8.2 Zeigt die Software eindeutige Mängel wird scdsoft nacherfüllen, indem es nach seiner Wahl (i) dem Lizenznehmer mangelfreie Softwareprodukte liefert oder (ii) die Mängel beseitigt. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl die Lizenzgebühren mindern oder den Rüctritt vom Vertrag erklären. Erkennt der Lizenznehmer aus seiner Sicht eine Störung im Ablauf der Software, ist er verpflichtet, scdsoft sämtliche Informationen und Materialien zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Störung bzw. Fehler zu untersuchen, zu diagnostizieren und zu beheben, in Bezug auf Software insbesondere eine Auflistung von Output und anderen Daten, einschließlich Datenbanken und Backup- Systemen, die scdsoft anfordert, um die zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers herrschenden Betriebsbedingungen („Operating Conditions“) nachzubilden.
8.3 Mangelgewährleistungsansprüche bestehen für Software insbesondere nicht,
- wenn deren Austausch durch eine upgedatete oder upgegradete Version oder ein neues Release der Software, die/das den entsprechenden Mangel beheben soll, von scdsoft gefordert, von dem Lizenznehmer aber nicht durchgeführt wurde;
- bei Interoperabilität der Software mit Komponenten des IT Environments beruhen, es sei denn, diese Interoperabilität ist Bestandteil der Spezifikationen der Software.
8.4 Die Anwendung von 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen; die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB ist auf Fälle beschränkt, in denen scdsoft schuldhaft gehandelt oder eine erforderliche Handlung schuldhaft unterlassen hat.
8.5 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens verjähren alle Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers gegen scdsoft innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Software an den Lizenznehmer.
C. Guidelines
9. Guidelines-Lizenz und Guidelines Updates
9.1 Kapitel B. findet entsprechende Anwendung auf Guidelines.
9.2 Soweit scdsoft Guidelines Updates anbietet und der Kunde solche bestellt, wird scdsoft dem Kunden alle Verbesserungen und Ergänzungen zu den Guidelines oder alle sonstigen Updates dieser Guidelines („Guidelines Updates“) zur Verfügung stellen, die scdsoft allgemein an seine Kunden herausgibt. Nach dem Release von Guidelines Updates wird scdsoft den Kunden darüber informieren und die Guidelines per Electronic Delivery übergeben bzw. zur Verfügung stellen.
Bezüglich von Guideline Updates findet Ziffer 9.1 der AGBs (einschließlich der Regelungen, auf die dort unmittelbar oder mittelbar verwiesen wird) entsprechende Anwendung.
9.3 Die Mängelgewährleistung richtet sich nach den Ziffern 8.1 bis 8.5 der AGBs.
D. Wartungs- und Pflegeleistungen, Support
10. Leistungen
10.1. Die Softwarewartung und -pflege sowie Software-Support ist in den Gebühren für die Mietlizenz enthalten und beinhaltet die folgenden Leistungen:
-
- Lieferung von neuen Releases, Upgrades, Updates, Patches und Bug-Fixes für die Software, die scdsoft allgemein ihren Kunden als Release zur Verfügung stellt. Nach dem Release eines Updates und/oder Upgrades wird scdsoft den Kunden darüber informieren und das Update oder Upgrade per Electronic Delivery übergeben bzw. zur Verfügung stellen;
- Technischer Support für die Software, bestehend aus
- First Level Support: (i) Antworten auf technische Fragen und Bereitstellung von Lösungen für technische Probleme, die bekannt sind und die mittels der FAQ-Liste beantwortet/gelöst werden können sowie (ii) Informationen über die neuesten Merkmale der Software, (iii) Beratung und Unterstützung bei der Anwendung der Software (z.B. Unterstützung beim Troubleshooting und Konfigurieren von Parametern) und (iv) den Zugang zu ausgewählten computerprogrammbezogenen elektronischen und webbasierten Werkzeugen und Diensten;
- Second Level Support: (i) Antworten auf technische Fragen und Bereitstellung von Lösungen für technische Probleme, die noch unbekannt sind, und/oder die nicht mittels der FAQ-Liste beantwortet/gelöst werden können, (ii) Bereitstellen von Lösungen für bekannte technische Probleme, die eine kundenspezifische Lösung erfordern, und (iii) Bearbeitung aller sonstigen Fragen und Probleme, die der First Level Support im Zusammenhang mit der Software, Updates und/oder Bearbeitungen und/oder Upgrades an den Second Level Support weiterleitet;
- scdsoft wird sich in wirtschaftlich und technisch angemessenem Umfang darum bemühen, alle reproduzierbaren Fehler der Software zu beseitigen, die es verhindern, dass die Software vertragsgemäß funktioniert, soweit der Kunde scdsoft hinreichend genau und umfangreich über den Fehler informiert hat. scdsoft behält es sich vor, den Fehler auch durch Lieferung eines Workarounds oder Patches zu beseitigen;
- Aktualisierung der Regeldatenbank: scdsoft wird für den Kunden die entsprechende Regeldatenbank laufend aktualisieren bzw. dem Kunden Zugang zu allen solchen Aktualisierungen ermöglichen.
10.2 scdsoft wartet, pflegt und unterstützt (i) die jeweils neueste Version der Software, die scdsoft an den Kunden geliefert hat und deren unmittelbares Vorgängerrelease. Die Verpflichtungen von scdsoft nach diesen AGBs beschränken sich auf diese Versionen bzw. Releases.
10.3 scdsoft unterstützt den Kunden bei Fehlermeldungen an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen der örtlichen gesetzlichen oder öffentlichen Feiertage am Unternehmenssitz des Auftragnehmers) zu den üblichen Geschäftszeiten (von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ) durch Hinweise zur Fehlerbeseitigung, Fehlervermeidung und Fehlerumgehung. Das primäre Medium hierzu ist die von scdsoft bereitgestellte Service-Infrastruktur. Endnutzer können täglich rund um die Uhr Fehlermeldungen senden.
Folgende Leistungen sind nicht umfasst:
- Kundenindividuelle Entwicklungs- und Programmierleistungen, die scdsoft dem Kunden ggf. gegen Zahlungen eines zusätzlichen Entgelts anbietet;
- Installationsleistungen;
- Beratung und andere Consulting-Leistungen in Mitigationsprojekten (Projekten zur Abhilfe bei entdeckten Problemen und Risiken, die durch die vertragsgegenständliche Software identifiziert wurden, Risikominimierung, Design Reviews, Penetration Tests etc.);
- Vor-Ort-Supportleistungen;
- Schulungsleistungen;
- Hardware oder hardwarebezogene Lieferungen und Leistungen.
scdsoft erbringt ferner keine Pflegeleistungen
- zur Beseitigung von Softwarefehlern, die durch nicht von scdsoft verantwortete Modifikationen der Software, Fehlgebrauch der Software oder der überlassenen Datenträger oder Veränderungen der überlassenen Datenträger durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden;
- für Software, die nicht der Software in einer Version entspricht, für die nach dem Vertrag Pflegeleistungen erbracht werden;
- für die Software, wenn diese nicht korrekt nicht in einer geeigneten Umgebung installiert und/oder implementiert ist (z.B. nicht in der richtigen Systemumgebung installiert ist, wie sie sich aus der Produktbeschreibung und/oder Dokumentation ergibt);
- wenn bereits ein Patch, Update oder Upgrade oder eine sonstige neue Version der Software geliefert bzw. dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, das den betreffenden Fehler behebt, dieses Patch, Update oder Upgrade diese neue Version vom Kunden aber nicht installiert wurde; dem Kunden obliegt es daher, Patches, Updates oder Upgrades oder sonstige ihm gelieferte neue Versionen der Software zu installieren;
- wenn die Software in einer Weise genutzt wird, die nach der erworbenen Lizenz nicht gestattet ist;
- wenn die Software nicht gemäß den Spezifikationen aus der Produktbeschreibung und/oder der Dokumentation benutzt wird;
- wenn die Software zusammen mit anderer Software genutzt wird, die nicht von scdsoft freigegeben wurde;
- bei Fehlern, die wegen unzureichender Verfügbarkeit, Funktionalität oder Performance der Hardware oder Computerprogramme, die der Kunde für den Betrieb der Software einsetzt, auftreten;
- bei fehlender Interoperabilität der Software mit der beim Kunden eingesetzten IT-Umgebung und Infrastruktur, es sei denn, die betreffende Interoperabilität ist gerade Teil der Spezifikationen der Software.
11. Required Action-Updates
scdsoft kann, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Kunden mit Informationen hinsichtlich beabsichtigter Releases, Updates, Upgrades und Verbesserungen der Software mittels eines Produkt-Newsletter und/oder Required Action-Update informieren. Der Kunde ist verpflichtet, alle Handlungen auszuführen, die gemäß einem Required Action-Update hinsichtlich Software-Änderungen oder Updates erforderlich sind.
12. Rechte an Updates, Upgrades etc.
scdsoft räumt dem Kunden an zur Verfügung gestellten Updates, Upgrades und anderen unter dem Pflegevertrag gelieferten neuen Versionen der lizenzierten Produkte dieselben Nutzungsrechte ein, die dem Kunden für die zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der neuen Version bereits lizenzierten Software eingeräumt waren.
13. Mitwirkungspflichten des Kunden
Um scdsoft die vertragsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, seinen Mitwirkungspflichten zeitgerecht und vollumfänglich nachzukommen. Falls der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht erbringt, so ist scdsoft für eine Einschränkung des Leistungsumfangs nicht verantwortlich, wenn und soweit (i) die Nichterfüllung der Mitwirkungsleistungen dafür ursächlich war, (ii) scdsoft kein Mitverschulden trifft und (iii) scdsoft zumutbare Anstrengungen unternommen hat, um den betroffenen Leistungsumfang ungeachtet des Ausbleibens der Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Die §§ 642, 643 BGB finden entsprechende Anwendung.
Insbesondere sind die folgenden Mitwirkungsleistungen erforderlich:
13.1 Der Kunde hat alle Fehlerbehebungen, Bug Fixes, Updates, Modifikationen und alle anderen neuen Versionen für die Software, einschließlich aller Verbesserungen und Weiterentwicklungen, im Einklang mit den Instruktionen von scdsoft sowie wie ggf. anderweitig spezifiziert zu installieren. Unterlässt der Kunde dies ganz oder teilweise, kann scdsoft nach eigenem Ermessen
- die Leistungserbringung aussetzen, bis der Kunde die Installation nachgeholt hat; oder
- dem Kunden ein angemessenes Entgelt für den durch die Ausführung der Installation entstehenden Aufwand berechnen, sofern dies dem Kunden zuvor angekündigt wurde.
Vor der Installation hat der Kunde sicherzustellen, dass die betroffenen IT-Systeme in einem angemessenen Zustand sind und die Installation durchgeführt werden kann. Maßstab hierfür ist der Stand der Technik, einschließlich einer laufend durchgeführten Virenprüfung und -beseitigung und einer ordnungsgemäßen Datensicherungsroutine.
13.2 Um scdsoft die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu ermöglichen, wird der Kunde scdsoft soweit erforderlich Zugang zu seinen technischen Anlagen, Systemen und, wenn von scdsoft angefordert, zu seinen Räumlichkeiten sowie Zugang zu und Unterstützung durch angemessen qualifizierte Mitarbeiter, die mit dem Betrieb der Software befasst sind, gewähren.
13.3 Stellt der Kunde einen Fehler im Ablauf der Software fest und möchte der Kunde Leistungen von scdsoft in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, scdsoft sämtliche Informationen und Materialien zu übermitteln, die erforderlich sind und von scdsoft angefordert werden, um diese Fehler zu untersuchen, zu diagnostizieren und zu beheben, insbesondere eine Auflistung von Output und anderen Daten, einschließlich Datenbanken und Backup-Systemen, die scdsoft vernünftigerweise verlangen kann, um die zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels herrschenden Betriebsbedingungen („Operating Conditions“) nachzubilden.
13.4 Im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird scdsoft beim Kunden gegebenenfalls technische Daten und sonstige Informationen anfordern, die Umstände betreffen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, wie zum Beispiel die Systemkonfigurationen und die Hardware, die der Kunde beim Betrieb der Software verwendet. Dem Kunden obliegt es, scdsoft solche Daten und Informationen auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
E. Dienstleistungen
14. Vertragsschluss und Leistungen
14.1 scdsoft wird Professional Services als Dienstleistungen erbringen, wenn und soweit die Parteien eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
14.2 Bei den Professional Services kann es sich vor allem um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Software und/oder Guidelines beim Kunden (Schulungen, Implementierung, Konfiguration und andere Consulting-Leistungen) oder zur Weiterentwicklung bzw. Ergänzung der Software von scdsoft handeln. Die einzelnen Leistungen sind zwischen den Parteien im Einzelfall zu vereinbaren.
14.3 scdsoft behält sich vor, sich zur Leistungserbringung eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
15. Mitwirkungsleistungen
15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Leistungserbringung seitens scdsoft erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Die Regelungen der Ziffer 13 dieser AGB gelten entsprechend.
16. Nutzungsrechte
16.1 Verkörperte Leistungsergebnisse wie Berichte und Analysen stehen dem Kunden in ausschließlicher Rechteinhaberschaft zu. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Leistungsergebnisse von Softwareentwicklungsleistungen nach Ziffer 14.2.
16.2 Leistungsergebnisse von Softwareentwicklungsleistungen, die sich für eine Aufnahme in die Softwareprodukte von scdsoft (ggf. nach entsprechender Bearbeitung) eignen, verbleiben in ausschließlicher Rechteinhaberschaft von scdsoft, um scdsoft die Integration in die Softwareprodukte mit einem einheitlichen Rechtestand zu ermöglichen. Dem Kunden wird an solchen Leistungsergebnissen ein umfassendes, einfaches, zeitlich unbefristetes Recht zu Benutzung und Weiterentwicklung eingeräumt, einschließlich der Rechte, die dafür erforderlichen Vervielfältigungen des Leistungsergebnisses herzustellen sowie das Leistungsergebnis zu bearbeiten.
16.3 Unabhängig von den Ziffern 1 und 16.2 gilt, dass scdsoft unverkörperte Leistungsergebnisse, Know-how, Erkenntnisse und Informationen (vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 17 dieser AGB), frei verwenden kann, um die Produkte von scdsoft zu entwickeln, weiterzuentwickeln und/oder zu korrigieren. Dabei sind alle Merkmale, die auf den Kunden als Quelle der Erkenntnis etc. hindeuten, zu entfernen.
F. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Teil 2)
17. Vergütung
17.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in Der Kunde ist verpflichtet, alle anfallenden Steuern, insbesondere die anwendbare Umsatzsteuer, zu zahlen.
17.2 Die Vergütungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zur Zahlung fällig, bei Software und Guidelines mit Auslieferung (Zurverfügungstellen zum Download). Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung auszugleichen.
17.3 Es wird klargestellt, dass Lizenzgebühren und/oder Vergütungsbeträge, die Softwarelizenzen als Teil gemischter Leistungen (wie z.B. für ein Projekt für einen Kunden) zugeordnet sind, zum Zeitpunkt der Lieferung der jeweiligen Software durch scdsoft in Rechnung gestellt werden und durch den Kunden zahlbar sind.
17.4 Werden Lizenzgebühren, Guidelines Update-Gebühren und/oder Professional Service Gebühren nicht vertragsgemäß gezahlt, ist scdsoft berechtigt, in Bezug auf die betroffenen Leistungen, neben dem Geltendmachen von Verzugsschäden, ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
17.5 scdsoft kann die Lizenzgebühren, Guidelines Update-Gebühren und/oder Professional Service Gebühren für die jeweils nächste Vertragsperiode erhöhen, sofern scdsoft dies dem Kunden wenigstens 3 Monate vor Ende der betreffenden Vertragsperiode ankündigt und ihn dabei auf die folgenden Regelungen hinweist, die in diesem Fall Anwendung finden:
(i) Der Kunde hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der laufenden Vertragsperiode durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
(ii) Falls der Kunde den Vertrag nicht wirksam kündigt, gilt die Erhöhung der Gebühr(en) als zum Beginn der folgenden Vertragsperiode geltend vereinbart.
17.6 Die Parteien stellen klar, dass bei Mietlizenzen (vgl. Ziffer 3.2 der AGB) die Lizenzgebühren die Vergütung für die Softwarewartungs-, Pflege- sowie Supportleistungen nach Kapitel D. beinhalten.
17.7 Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von scdsoft nicht bestritten wurden oder gerichtlich festgestellt sind.
17.8 scdsoft behält sich alle Rechte an und Ansprüche auf die Software (einschließlich aller Updates, Upgrades und Bearbeitungen) sowie die Guidelines (einschließlich aller Guidelines Updates) bis zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Forderungen vor.
18. Haftung & Haftungsbeschränkungen
18.1 scdsoft haftet für Schäden des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit (i) die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von scdsoft, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von scdsoft verursacht wurden, (ii) die Schäden Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sind, (iii) es sich um Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter handelt oder (iv) es sich um Produkthaftungsansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz handelt.
18.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet scdsoft nur für Schäden, die durch die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens verursacht wurden oder die die Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sind. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
18.3 Auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf einfacher leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft oder aus dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit resultiert – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wie dem vorliegenden typischerweise gerechnet werden kann.
18.4 Wenn nicht einer der in Ziffer 18.1 genannten Fälle vorliegt, haftet scdsoft nicht für mittelbare bzw. Folgeschäden.
18.5 Zudem ist die Haftung in Fällen der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf EUR 100.000 pro Schadensfall und EUR 200.000 insgesamt begrenzt.
18.6 Jegliche über die in den Ziffern 18.1. bis einschließlich 18.5. hinausgehende Haftung von scdsoft ist ausgeschlossen.
18.7 Der Lizenznehmer ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Resultieren Schäden des Lizenznehmers aus dem Verlust von Daten, so haftet scdsoft hierfür, auch wenn ein haftungsbegründendes Ereignis vorliegt, nur, soweit die Schäden auch durch eine regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten durch den Lizenznehmer nach den in der Branche geltenden Best Practice-Standards nicht vermieden worden wären.
18.8 Schadensersatzansprüche wie auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich ob auf vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Grundlage beruhend, verjähren nach einem Jahr. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Ansprüche infolge Verletzungen der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. § 199 Abs. 1 BGB findet Anwendung. In jedem Fall tritt die Verjährung des Anspruchs fünf Jahre nach seiner Entstehung ein. Die Regelungen dieser Ziffer 18.8 lassen die Verjährungsregelungen für Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 8.5 unberührt.
19. Vertraulichkeit und Referenzen
19.1 Vertrauliche Informationen im Sinne des Vertrages sind, neben als vertrauliche Informationen gekennzeichneten Informationen, insbesondere (i) (a) alle Kenntnisse und Informationen, die technische und nicht-technische Daten, Algorithmen, Formeln, Diagramme, Kompilationsgeräte, Methoden, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, Techniken, Zeichnungen, Designs, Geschmacksmuster, Prozesse, Verfahren, Abläufe, Verbesserungen, Modelle, Handbücher, finanzielle Daten und Businesspläne enthalten, wie auch der Vertrag und diese Vertragsbedingungen; (b) Dokumente, Handbücher und Daten, ob geschrieben, maschinenreproduzierbar, visuell oder hörbar, die sich auf die Software beziehen; (c) Design, Struktur, Logik und Algorithmen der Software und deren Interaktionen sowie die bei ihr verwendeten Programmiertechniken und -methoden; oder (d) Informationen, die sich auf das Unternehmen von scdsoft beziehen, und (ii) Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und nicht allgemein bekannt sind.
Bei dem Code-Teil der Software und allen anderen Teilen der Software (einschließlich aller Updates, Upgrades und Bearbeitungen), die im Plain Text Format vorliegen, ebenso wie bei dem Quellcode der Software handelt es sich per Definition um Vertrauliche Informationen von scdsoft, gleich ob ganz oder in Teilen und unabhängig von der verkörperten Form.
Die Informationen sind jedoch dann keine Vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 19, wenn sie (i) der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten, (ii) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden, (iii) der empfangenden Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden oder (iv) aufgrund Gesetz, Gerichtsentscheidung oder Verlangen der Regierung offengelegt werden.
19.2 Die Parteien verpflichten sich, alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und Vertrauliche Informationen insbesondere nicht direkt oder indirekt (i) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten mitzuteilen oder ihnen offenzulegen oder sie zu veröffentlichen und/oder (ii) für Zwecke zu nutzen, die nicht durch den Vertrag gestattet sind.
Der Kunde darf Vertrauliche Informationen (i) seinen Mitarbeitern nur und nur insoweit offenbaren, als die betreffenden Mitarbeiter die Vertrauliche Informationen kennen müssen, und (ii) dies auch nur bei solchen Mitarbeitern tun, die sich schriftlich dazu verpflichtet haben, die vorstehend beschriebenen Vertraulichkeitsverpflichtungen einzuhalten.
Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten gelten die folgenden Ausnahmen:
Seinen Outsourcing-Dienstleistern darf der Kunde Vertrauliche Informationen offenbaren, (i) soweit dies für die Erfüllung des Auftrags des Outsourcing-Dienstleisters erforderlich ist und (ii) der Outsourcing- Dienstleister zuvor schriftlich Vertraulichkeitsverpflichtungen übernommen hat, die in Inhalt und Umfang nicht weniger streng sind die Regelungen dieser Ziffer IV. Dritten, die im Auftrag des Kunden dessen Software-Anwendungen, für die die Software von scdsoft eingesetzt wird, bearbeiten, dies jedoch ebenfalls nur unter den für Outsourcing-Dienstleister genannten Voraussetzungen.
Vertrauliche Informationen dürfen sonstigen Dritten nur mit spezifischer vorheriger schriftlicher Zustimmung von scdsoft mitgeteilt oder offenbart werden.
19.3 Im Rahmen von Projekten oder sonstiger Tätigkeiten von scdsoft im Zusammenhang mit der jeweiligen Software dürfen identifizierte Informationen über neuartige Schwachstellen und ähnliche Erkenntnisse von scdsoft für Forschungs- und Weiterentwicklungszwecke zu Gunsten der betreffenden Software uneingeschränkt genutzt werden. Alle Daten, die ein Bezug auf den Kunden haben, werden zuvor anonymisiert, sodass kein Rückschluss auf den Lizenznehmer möglich ist.
19.4 Weiterhin dürfen im Rahmen von Software-Analysen anonymisierte statistische Daten erhoben werden. scdsoft erfasst dabei weder personenbezogene noch sonstige Nutzdaten, sondern nur generelle Metriken (z.B. Anzahl und Typ von Schwachstellen). Die Daten fließen in Benchmarks ein, die in regelmäßigen Abständen von scdsoft veröffentlicht werden
19.5 scdsoft ist berechtigt, den Kunden in die Liste der scdsoft-Referenzkunden aufzunehmen.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich dieser AGB ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.
20.2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen und europäischen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
20.3 Sollte/n eine oder mehrere Bestimmung/en des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die unwirksame/n Bestimmung/en soll/en vielmehr mittels ergänzender Vertragsauslegung durch eine oder mehrere rechtswirksame Regelung/en ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt/en. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.